Die Aufnahme von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die niedergelassene vertragsärztliche Versorgung untersteht einem sogenannten Erlaubnisvorbehalt. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss prüfen, ob die neue Methode für Patienten nutzbringend, notwendig und wirtschaftlich ist. Beantragt wird eine solche Prüfung durch einen gesetzlichen Antragsberechtigten (bspw. Mitgliedern des G-BA).1,2
Nach Annahme des Antrages wird eine Methodenbewertung durchgeführt. Dazu prüft der zuständige Unterausschuss des G-BA Faktoren wie Nutzen und Risiko und es werden Einschätzungen aus der Fachöffentlichkeit eingeholt. Folgend wird ein Beschlussentwurf verfasst, zu welchem stellungnahme-berechtigte Institutionen die Gelegenheit haben sich zu äußern.
Sobald der Abschlussbericht vorliegt, wird die neue Richtlinie dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) als zuständige Rechtsaufsicht zur Prüfung vorgelegt. Bei Nichtbeanstandung folgt das Inkrafttreten des Beschlusses der neuen medizinischen Maßnahme. Eine Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger (BAnz) und auf der Homepage des G-BA.1
Nun hat der Bewertungsausschuss (bestehend aus Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband) sechs Monate Zeit, um die vertragsärztliche Vergütung zu bestimmen. Einhergehend werden die zugehörigen Abrechnungsziffern im einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), sogenannte Gebührenordnungspositionen, festgelegt. Diesen GOPen sind dann die Vergütung, der Punktwert, evtl. Ausschlüsse, obligater sowie fakultativer Leistungsinhalt zugeordnet.3
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der „Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der Vertragsärztlichen Versorgung“ auf der Seite des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Hier geht es zu der Richtlinie
Quellen