Neue quantitative immunologische Testverfahren (iFOBT) können okkultes Blut im Stuhl mit höherer Sensitivität und Spezifität als bisher nachweisen.
Darmkrebs ist die zweithäufigste Krebsart. Jährlich erkranken in Deutschland mehr als 60.000 Menschen neu daran, etwa 24.000 Menschen sterben jedes Jahr an den Folgen der Erkrankung. Die Häufigkeit von Darmkrebs nimmt mit dem Alter zu. Im Rahmen der gesetzlichen Krebsvorsorge sind daher GKV Versicherte ab 50 Jahren aufgerufen, an der Darmkrebsfrüherkennung teilzunehmen.1
Seit dem 1. April 2017 steht gesetzlich Versicherten der quantitative immunologische Test (iFOBT) zur Früherkennung von Darmkrebs zur Verfügung.2,3 Auf dem Muster 10 muss bei Anforderung eines präventiven iFOBTs zwingend das Feld „Präventiv“ markiert werden. Eine Übersicht der vorgesehenen Untersuchungsintervalle finden Sie in der folgenden Tabelle.
Beschreibung | Alter | Häufigkeit | Anmerkungen | GOP (€) | Prüfzeit |
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iFOBT-Test auf occultes Blut im Stuhl (GOP 01737) (Spezialröhrchen "Sentifit®") | Ab 50 Jahren | jährlich (Kalenderjahr) | Ausschluss: 32457 (iFOBT "kurativ") (im selben Behandlungsfall) | 01737 (6,42 €); ggf. vorab: 01740 (13,07 €) | keine 5 Min. (Tages- und Quartalsprofil) |
Ab 55 Jahren | alle 2 Jahre (Kalenderjahr) falls keine Vorsorgekoloskopie |
Um die Qualität des Früherkennungsprogramms systematisch zu erfassen und weiterzuentwickeln wurden die Vertragsärzte mit Beginn des Q4 2020 verpflichtet, die in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-Richtlinie) genannten, durchgeführten Untersuchungen elektronisch zu dokumentieren und quartalsweise verschlüsselt an ihre Datenannahmestelle (die zuständige Kassen-ärztliche Vereinigung) zu übermitteln.
Eine iFOBT-Dokumentationspflicht besteht lt. oKFE-RL vom 18. Juni 2020 für Laborärzte, jedoch nicht für niedergelassene nicht-laborärztlich tätige Praxen.
Weitere Informationen finden Sie hierzu auf der Homepage Ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung sowie in der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme.4
Quellen